Durch die DAkkS nach DIN EN ISO 15189:2023 akkreditiertes Labor. Die Akkreditierung gilt nur für den in der Urkundenanlage D-ML-19493-02-00 aufgeführten Akkreditierungsumfang.
Durch die DAkkS nach DIN EN ISO 15189:2023 akkreditiertes Labor. Die Akkreditierung gilt nur für den in der Urkundenanlage D-ML-19492-02-00 aufgeführten Akkreditierungsumfang.
Durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflabor. Die Akkreditierung gilt nur für den in der Urkundenanlage D-PL-19492-02-00 aufgeführten Akkreditierungsumfang.
Stand:
19.04.2024
Die Spezies Escherichia coli umfasst apathogene, fakultativ pathogene und obligat pathogene Stämme. Obligat pathogene Stämme verursachen leichte bis schwere Durchfallerkrankungen, sie werden in 5 Pathotypen unterteilt.
Pathotyp |
Krankheit |
EPEC (enteropathogene Stämme) |
Säuglingsenteritis |
EAEC (enteroaggegative Stämme) |
Persistierende Enteritis |
ETEC (enterotoxigene Stämme) |
Reisediarrhoe |
EIEC (enteroinvasive Stämme) |
Ruhrartige Enterokolitis |
EHEC (enterhämorrhagische Stämme) |
Enteritis |
EHEC verursacht wässrige oder blutige Durchfälle (hämorrhagische Kolitis). Eine schwere Komplikationen stellt das hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) dar mit hämolytischer Anämie, Thrombozytopenie und Nierenversagen. Verursacht werden die Erkrankungen durch vom Erreger sezernierte Pathogenitätsfaktoren, wobei die Schädigungen durch das Shiga-Toxin (Stx) HUS verursacht.
EHEC kommt im Darm von Wiederkäuern vor, ohne hier eine Erkrankung hervorzurufen. Die Übertragung auf den Menschen erfolgt durch konatminierte Fleischprodukte sowie durch nicht pasteurisierte Milch.
EPEC verursacht Darminfektionen vor allem bei Neugeborenen und Säuglingen. Die Symptome sind breiige bis wässrige, nichtblutige, schleimige Durchfälle. Der Mensch ist das einzige Erregerreservoir. die Übertragung erfolgt durch Schmierinfektion oder kontaminierte Nahrungsmittel.
Genetisch gekennzeichnet ist EPEC durch eine Pathogenitätsinsel. Auf ihr liegen die Gene, die für ein Typ-3-Sekretionssystem sowie das Adhäsionsprotein Intimin (eae-Gen) kodieren.
Die Labordiagnose stützt sich auf E. coli-Isolte aus Stuhlkulturen mit anschließendem immunologischen Stx-Nachweis oder Stx-Aktivitätsnachweis in der Zellkultur bzw. einem Adhäsiostest in Zellkulturen.
In der Routine setzt sich der Direktnachweis aus der Stuhlprobe durch Detektion des Stx-Gens (stx1 und stx2) sowie des eae-Gens (Adhärenzprotein Intimin) mittels PCR durch.
Polymerase-Kettenreaktion (PCR):
Extrahierte DNA wird in einem Reaktionsansatz mittels PCR amplifiziert. Die amplifizierten Zielsequenzen werden mit Hydrolyse-Sonden, die an einem Ende mit dem Quencher und am anderen Ende mit einem Reporter-Fluoreszenzfarbstoff (Fluorophor) markiert sind, nachgewiesen. In Gegenwart einer Zielsequenz hybridisieren die Sonden mit den Amplikons. Während der Extension trennt die Taq-Polymerase den Reporter vom Quencher. Der Reporter emittiert ein Fluoreszenzsignal, das durch die optische Einheit eines real-time PCR-Gerätes detektiert wird. Das Fluoreszenzsignal steigt mit der Menge der gebildeten Amplikons an. Der RIDA®GENE E. coli Stool Panel I Test enthält eine Internal Control DNA (ICD), um die Probenpräparation und/oder eine potentielle PCR Inhibition kontrollieren zu können.
Gerät: TaqMan 7500 uns QS5, Applied Biosystems
Das Untersuchungmaterial sollte taggleich zum Labor transportiert werden. Eine sofortige Vorbereitung des Materials ist erforderlich für eine optimale Aussagekraft des Ergebnisses.
Die Untersuchungsproben werden nach Probeneingang bearbeitet.
Probenstabilität 24 Stunden bei 4-8 °C
Längere lagerung erfolgt bei - 20 °C
Darmpathogene E. coli Stämme zeichnen sich durch Vorhandensein verschiedener Pathogenitätsfaktoren aus. In der Regel besitzen EHEC-Stämme stx-Gene sowie das eae-Gen, während bei EPEC-Stämmen nur das eae-Gen nachgewiesen werden kann. Es gibt jedoch auch EHEC-Stämme die nur stx positiv sind und eae negativ. Die stx-Gene sind chromosomal kodiert, während das eae-Gen bakteriophagen-kodiert vorliegt.
Infektionsschutzgesetz:
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS) namentlich gemeldet.
Gemäß § 7 besteht namentliche Meldepflicht bei direktem oder indirektem Nachweis von EHEC, soweit er auf eine akute Infektion hinweist.
Literatur: